
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gilt für alle Geschäftskunden (B2B)
Stand: 01.07.2026 · überarbeitet
Verantwortliche Stelle: Infinite Haven GbR · Sonnenstraße 5, 53881 Euskirchen · Yannick Etienne Tasch & André
Regber · Telefon: 02251 8132240 · E-Mail: info@infinitehaven.de
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Infinite Haven GbR (nachfolgend „Infinite Haven" oder
„Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern sind
ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Infinite Haven ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Diese AGB gelten ergänzend zu den jeweiligen Einzelverträgen (insbesondere Dienstleistungsvertrag, Kaltakquise-
Vertrag, Probepaket-Vertrag). Enthält ein Einzelvertrag eine von diesen AGB abweichende oder speziellere Regelung,
so geht die Regelung des Einzelvertrages diesen AGB vor.
§ 2 Leistungsbeschreibungen
Modul A – Performance-Vertrieb & Termin-/Lead-Generierung
(1) Infinite Haven vermittelt verkaufsfertige Termine und Leads für den Auftraggeber.
(2) Ein Termin gilt als erfolgreich vermittelt und abrechenbar, wenn er mit der vom Auftraggeber gewünschten
Ansprechperson (z. B. Geschäftsführer, Inhaber, Entscheidungsträger) stattgefunden hat.
(3) Bei Nichterscheinen oder Absage durch den Auftraggeber bleibt die volle Vergütung fällig. Bei Nichterscheinen des
Leads oder wenn der Lead nicht darüber informiert war, dass er kontaktiert wird, entfällt die Vergütungspflicht des
Auftraggebers.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (Abschluss) wird, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht geschuldet.
Modul B – Infinite Haven Club (Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft (Silber, Gold, Platin) hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um jeweils einen weiteren Monat,
sofern nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt wird.
(3) Bei Kündigung ist die Restlaufzeit vollständig zu zahlen. Eine Rückerstattung erfolgt nicht. Eine Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Modul C – Coachings & Workshops
(1) Coachings und Workshops sind Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
(2) Die Vergütung ist zu 100 % im Voraus fällig.
(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind mindestens 48 Stunden vor Beginn in Textform zu melden. Eine
Rückerstattung erfolgt nur bei fristgerechter Stornierung. Erscheint kein befugter Vertreter von Infinite Haven zum
vereinbarten Termin, wird der volle Betrag zurückerstattet.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Infinite Haven bei der Erbringung der Dienstleistungen angemessen zu unterstützen
und die Leistungserbringung nicht zu behindern. Dies umfasst insbesondere:
•
Unverzügliche Beantwortung von Anfragen und Rückmeldungen von Infinite Haven, spätestens innerhalb von 2
Werktagen.
•
Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen (Zielgruppenprofil,
Produktbeschreibung, Preisrahmen, Ausschlusswünsche) zu Beginn der Zusammenarbeit.
•
Sofortige Information von Infinite Haven über alle Änderungen, die die Leistungserbringung betreffen könnten (z.
B. Änderungen am Angebot, Verfügbarkeit, Zuständigen).
•
Unterlassung jeglicher Handlungen oder Unterlassungen, die die Leistungserbringung durch Infinite Haven aktiv
behindern oder verzögern.
3.2 Terminwahrnehmungspflicht
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle durch Infinite Haven vermittelten und bestätigten Termine wahrzunehmen.
Die Terminvereinbarung durch Infinite Haven erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Verfügbarkeiten.
(2) Ist der Auftraggeber ausnahmsweise nicht in der Lage, einen vereinbarten Termin wahrzunehmen, hat er Infinite
Haven hierüber spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin in Textform zu informieren. Infinite Haven ist in
diesem Fall berechtigt, den Termin zu verschieben oder den Lead erneut zu kontaktieren; der ursprüngliche
Vergütungsanspruch bleibt davon unberührt.
(3) Die Vorankündigungspflicht nach Abs. 2 entfällt nur bei nachweisbaren Force-Majeure-Ereignissen im Sinne des § 6
dieser AGB, die dem Auftraggeber eine rechtzeitige Benachrichtigung objektiv unmöglich machen. In diesem Fall hat
der Auftraggeber Infinite Haven so früh wie möglich, spätestens jedoch 2 Stunden nach Wegfall des Hindernisses, zu
informieren.
Wichtiger Hinweis: Nimmt der Auftraggeber einen Termin nicht wahr und hat Infinite Haven GbR nicht mindestens 24
Stunden vorher in Textform informiert (ohne Vorliegen eines Force-Majeure-Grundes), wird die Vertragsstrafe gemäß § 10
fällig.
3.3 Pflicht zur Nichtbehinderung
(1) Der Auftraggeber darf die Arbeit von Infinite Haven nicht aktiv behindern. Eine Behinderung liegt insbesondere vor
bei:
•
Verweigerung oder Verzögerung der Freigabe notwendiger Informationen oder Materialien ohne sachlichen
Grund.
•
Direkter Kontaktaufnahme mit Leads, die durch Infinite Haven akquiriert oder kontaktiert werden, ohne vorherige
Abstimmung mit Infinite Haven (vgl. auch § 9 Umgehungsverbot).
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•
Widersprüchlichen oder sachlich unzutreffenden Informationen über das eigene Angebot, die von Infinite Haven
nicht zu vertreten sind.
•
Willkürlicher Ablehnung von Terminen ohne sachlichen Grund nach mehr als zweimaliger Inanspruchnahme in
einem Kalendermonat.
(2) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die Infinite Haven durch schuldhafte Behinderung der Leistungserbringung
entstehen.
3.4 Kalenderfreigabe und Zeitslot-Bereitstellung (Modul A)
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Infinite Haven zu Beginn der Zusammenarbeit seine verfügbaren Zeitfenster für
Kundentermine zu übermitteln. Diese sind spätestens 3 Werktage nach Vertragsschluss in geeigneter Form
(Kalenderfreigabe, Zeitfensterliste oder vergleichbarer Weg) bereitzustellen.
(2) Während der laufenden Zusammenarbeit ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Verfügbarkeiten aktuell zu halten
und Änderungen Infinite Haven unverzüglich mitzuteilen. Infinite Haven vereinbart Termine ausschließlich innerhalb
der freigegebenen Zeitfenster.
(3) Änderungen bereits bestätigter Zeitfenster (Reduzierung der verfügbaren Kapazität) sind unverzüglich mitzuteilen.
Wurden in reduzierten Zeitfenstern bereits Termine vereinbart, gelten diese als verbindlich vereinbart und die
Terminwahrnehmungspflicht gemäß Abs. 3.2 bleibt bestehen.
(4) Sieht der Einzelvertrag ein verbindliches Terminkontingent (Kapazitätsbereitstellung) vor, richten sich Umfang und
Folgen der Kapazitätsbereitstellung ergänzend nach den Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages.
3.5 Besondere Mitwirkungspflichten beim Probepaket
Probepaketverlängerungsklausel – klar erkennbarer Hinweis: Die nachfolgende Regelung zur automatischen Verlängerung
des Probepaketes ist wesentlicher Bestandteil des Probepaketvertrages. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift,
diese Klausel zur Kenntnis genommen zu haben.
(1) Beim Abschluss eines Probepaketes im Rahmen von Modul A gelten ergänzend zu den allgemeinen
Mitwirkungspflichten die nachfolgenden besonderen Pflichten.
(2) Über die Pflicht gemäß Abs. 3.4 hinaus hat der Auftraggeber beim Probepaket sicherzustellen, dass er während der
Probepaketlaufzeit über ausreichende Terminkapazitäten für mindestens 5 (fünf) Kundentermine verfügt. Die
Zeitfenster hierfür sind spätestens 3 Werktage nach Vertragsschluss freizugeben.
(3) Stellt der Auftraggeber die erforderlichen Zeitslots / die Kalenderfreigabe nicht innerhalb von 3 Werktagen nach
Vertragsschluss zur Verfügung, verlängert sich die Laufzeit des Probepaketes automatisch um jeweils einen (1)
Kalendertag pro Tag der Nichterfüllung. Die Verlängerung beginnt am 4. Werktag nach Vertragsschluss und läuft ab
dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kalenderfreigabe.
(4) Die automatische Verlängerung nach Abs. 3 ist auf einen Zeitraum von maximal 7 (sieben) Kalendertagen begrenzt.
Infinite Haven informiert den Auftraggeber in Textform, sobald die Verlängerung einsetzt und über den jeweils
aktuellen Stand.
Wichtiger Hinweis: Stellt der Auftraggeber die Zeitslots/Kalenderfreigabe auch nach Ablauf der maximalen
Verlängerungsdauer von 7 Kalendertagen nicht bereit, oder gewährleistet er nicht die Mindestkapazität für 5 Termine, wird
die Vertragsstrafe gemäß § 10 fällig. Die Vergütungspflicht für das Probepaket bleibt in jedem Fall bestehen.
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§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei
Geschäften zwischen Unternehmern) sowie eine Mahnpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig.
(3) Infinite Haven ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche Leistungen sofort einzustellen, bis alle offenen
Forderungen beglichen sind. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen von Infinite Haven
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 5 Haftung
(1) Infinite Haven haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Infinite Haven oder ihrer Erfüllungsgehilfen
beruhen.
(2) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch einfache Fahrlässigkeit
haftet Infinite Haven der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung für sonstige Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Erfüllungsgehilfen und
gesetzlichen Vertreter von Infinite Haven GbR.
(5) Infinite Haven schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (insbesondere keine Abschlussgarantie bei
vermittelten Terminen).
Enthält ein Einzelvertrag eine eigene, speziellere Haftungsregelung, geht diese den vorstehenden Bestimmungen vor.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) Keine der Parteien haftet für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle, die durch Höhere Gewalt verursacht werden.
Höhere Gewalt umfasst alle außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb der Sphäre der
betroffenen Partei liegen und deren Auswirkungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten,
insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien mit behördlich angeordneten Einschränkungen,
Streik in lebensnotwendigen Bereichen sowie behördliche Maßnahmen.
(2) Krankheit, Urlaub oder persönliche Verhinderung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter stellen keinen Fall der
Höheren Gewalt im Sinne dieser Klausel dar, es sei denn, es handelt sich um einen plötzlichen und unvorhersehbaren
Notfall (z. B. medizinischer Notfall, Krankenhausaufnahme), der eine rechtzeitige Absage objektiv unmöglich macht.
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen und den voraussichtlichen Umfang der
Höheren Gewalt zu informieren. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den
betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen.
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§ 7 Vertraulichkeit & Geistiges Eigentum
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur absoluten Vertraulichkeit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über die
Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren.
(2) Alle von Infinite Haven zur Verfügung gestellten Materialien (insbesondere Skripte, Lead-Listen, Vorlagen,
Onboarding-Unterlagen und sonstige Arbeitsmittel) bleiben geistiges Eigentum von Infinite Haven GbR. Der
Auftraggeber erhält ein zeitlich auf die Vertragsdauer begrenztes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares
Nutzungsrecht, das ausschließlich für die vereinbarte Zusammenarbeit gilt.
(3) Mit Beendigung des Vertrages erlischt das Nutzungsrecht nach Abs. 2 automatisch. Sämtliche überlassenen
Materialien sind auf Anforderung zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.
§ 8 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Basis der jeweiligen Einwilligung der
Betroffenen und/oder der gesetzlich zulässigen Rechtsgrundlagen gemäß Art. 6 DSGVO.
(2) Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ist Bestandteil des Hauptvertrages und wird separat
unterzeichnet. Ohne unterzeichneten AVV werden keine personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers
verarbeitet.
(3) Die aktuelle Datenschutzerklärung von Infinite Haven ist abrufbar unter: https://www.infinitehaven.de/
datenschutzerklaerung-2/ und ist Bestandteil dieses Vertrages.
(4) Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm an Infinite Haven übermittelten personenbezogenen Daten
(insbesondere Kundenlisten, Kontaktdaten) rechtmäßig erhoben wurden und die erforderlichen Einwilligungen gemäß
Art. 6 und ggf. Art. 9 DSGVO vorliegen. Der Auftraggeber stellt Infinite Haven von allen Ansprüchen Dritter und
Behörden frei, die auf einer fehlerhaften Einwilligung oder sonstigen dem Auftraggeber zuzurechnenden
Rechtsverstößen beruhen.
§ 9 Umgehungsverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, von Infinite Haven vermittelte Kontakte, Leads oder Ansprechpartner nicht
unter Umgehung von Infinite Haven direkt zu kontaktieren, zu beauftragen oder zu empfehlen, um
Provisionszahlungen oder sonstige Vergütungsansprüche von Infinite Haven zu vermeiden.
(2) Das Umgehungsverbot gilt für die Dauer der Vertragsbeziehung und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach
Beendigung des letzten zwischen den Parteien bestehenden Vertrages, soweit der Kontakt im Rahmen der
Zusammenarbeit mit Infinite Haven hergestellt wurde.
(3) Bei Verstoß gegen das Umgehungsverbot schuldet der Auftraggeber die Vertragsstrafe gemäß § 10. Die
Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 10 Vertragsstrafe
(1) Vorrang des Einzelvertrages: Enthält der jeweilige Einzelvertrag (insbesondere Dienstleistungsvertrag, Kaltakquise-
Vertrag oder Probepaket-Vertrag) eigene Regelungen zu Vertragsstrafen, so gelten ausschließlich diese; die
nachfolgende Tabelle findet insoweit keine Anwendung. Die nachfolgenden Beträge gelten nur als Auffangregelung,
soweit der Einzelvertrag für den betreffenden Tatbestand keine eigene Vertragsstrafe vorsieht oder kein spezieller
Einzelvertrag besteht (z. B. Modul B, Modul C).
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(2) Bei den nachfolgend aufgeführten Verstößen ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die
Vertragsstrafe setzt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Auftraggebers voraus (§ 339 BGB). Force-Majeure-
Ereignisse im Sinne des § 6 bleiben ausgenommen.
Tatbestand
Vertragsstrafe (Auffangregelung)
Nichtwahrnehmung eines vermittelten Termins ohne Absage oder ohne rechtzeitige
Absage (mind. 24 Std. vorher) ohne Vorliegen eines anerkannten Force-Majeure-
Grundes
1.000,00 € je Verstoß
Nichtbereitstellung von Zeitslots/Kalenderfreigabe innerhalb der in § 3 Abs. 4
genannten Frist (3 Werktage), nach Ablauf der max. Verlängerungszeit von 7 Tagen
1.000,00 € je Verstoß
Fehlende Mindestkapazität im Probepaket (weniger als 5 Terminkapazitäten
gewährleistet, ohne vorherige Abstimmung mit Infinite Haven GbR)
1.000,00 € je Verstoß
Behinderung der Leistungserbringung von Infinite Haven GbR durch aktives Handeln
oder schuldhaftes Unterlassen
1.000,00 € je Verstoß
Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 9)
Nach billigem Ermessen,
mindestens 2.500,00 € je Verstoß
(3) Die Vertragsstrafe wird jeweils fällig und fällig gestellt durch Textform-Erklärung von Infinite Haven. Mehrere
Verstöße können nebeneinander geltend gemacht werden, sofern sie unterschiedliche Tatbestände betreffen.
(4) Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens (insbesondere entgangener Gewinn,
Wiederakquisekosten) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden
Schadensersatzanspruch angerechnet.
(5) Das zuständige Gericht kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners auf einen
angemessenen Betrag herabsetzen (§ 343 BGB). Das Recht von Infinite Haven zur Geltendmachung des tatsächlich
entstandenen Schadens bleibt hiervon unberührt.
(6) Infinite Haven ist berechtigt, ausstehende Vertragsstrafen mit fälligen Vergütungsansprüchen des Auftraggebers zu
verrechnen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Euskirchen, soweit der
Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Parteien, diese AGB — insbesondere die Mitwirkungspflichten gemäß § 3 und die
Vertragsstrafen gemäß § 10 — gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
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Ort, Datum
Ort, Datum
Unterschrift Auftraggeber (Kunde)
Unterschrift Auftragnehmer – Infinite Haven GbR
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